Eine interessante Entscheidung zu einem seit Jahren bekannten Betreiber. Das Internetportal marions-kochbuch.de bietet dem Besucher – wie der Name vermuten lässt – kostenlose Rezepte mit vielen Bildern. Diese Bilder werden auch von Suchmaschinen wie Google oder Yahoo indiziert (bewusst, da sich dies leicht unterbinden ließe), was dazu führt, dass immer wieder sorglose Webmaster oder auch Nutzer von Foren, Blogs, Web2.0-Angeboten etc. diese Bilder verwenden. Wie sich leicht erahnen lässt folgt eine Abmahnung / Klage wegen Urheberrechtsverletzung, mehrere hundert Euro sind schnell beisammen.
Dass diese Verwendung zunächst einmal illegal ist, steht außer Frage, im vorliegenden Fall bleibt allenfalls der moralische Aspekt der konkreten Förderung der Verwendung zweifelhaft. Die entscheidende Frage im aktuellen Zusammenhang ist aber jene, ob der Betreiber eines Forums für von einem Mitglied eingestellte Daten vollumfänglich verantwortlich zeichnet.
Konkret hatte sich folgendes ereignet: Ein Nutzer der bekannten und beliebten foros Bundesligaforen hatte ein Eistee-Bild eingestellt, welches wohl aus dem Fundus von marions-kochbuch.de stammte. Nach einer Beschwerde durch den Betreiber wurde das Foto umgehend entfernt, dennoch folgte bald eine saftige Rechnung, Anwalts- und Lizenzkosten sowie Unterlassungserklärung inklusive.
Die folgende gerichtliche Auseinandersetzung ging vor der Landgericht Hamburg in erster Instanz an die Betreiber von Marions Kochbuch. Die Begründung der Hamburger Richter fusste auf der Haftung des Forenbetreibers als so genannter Störer für die Aktionen von Forennutzern, da der Betreiber den Aktionsradius ja von vornherein einschränken könne. Dieser etwas seltsame Argumentation wurde vom Hanseatischen Oberlandesgericht nun widersprochen (Hanseatisches OLG, Urteil vom 04.02.2009 – Az. 5 U 180/07). Das OLG stellt fest, dass der Forenbetreiber in nur sehr eingeschränktem Maße für durch Dritte eingestellte Inhalte verantwortlich zeichnet. Die sofortige Entfernung des fraglichen Eistee-Bilds sahen die Richter im konkreten Fall als ausreichend an.
Des Weiteren entschied das Oberlandesgericht, dass keine Störerhaftung vorliegt, da keine Prüfungspflichten verletzt wurden. Auch die Anwaltskosten wurden vollumfänglich dem Betreiber von Marions Kochbuch zuerkannt. Die Begründung im Wortlaut: “Die Kosten für die erste Information über eine Rechtsverletzung hat der Rechteinhaber zu tragen, weil diese Maßnahme allein in seinem Interesse liege, um den Betreiber zu einer Entfernung des Beitrags zu bewegen und gegebenenfalls bei künftigen Folgeverstößen als Störer in Anspruch nehmen zu können”. Eine äußerst interessante Ansicht, die das nach wie vor gut gehende Geschäft mit Massenabmahnungen arg treffen dürfte.