Eine wohl vielen Ebay-Nutzern bekannte Situation: Man sitzt vor dem heimischen PC und versucht die neueste Auktion fachmännisch aufzubereiten, allein ein aussagekräftiges Bild fehlt. Diese gibt es im Internet aber zuhauf und so hat man schnell auch ein passendes gefunden und eingefügt. Doch hier ist äußerste Vorsicht angebracht, das Urheberrecht bei Bildern hat nämlich auch im Rahmen von Ebay-Auktionen seine Gültigkeit.
Im Gegensatz zur allgemein verbreiteten Einschätzung handelt es sich bei dem beschriebenen Vorgehen in keiner Weise um ein Kavaliersdelikt. Dies unterstrich vor wenigen Tagen das Brandenburgische Oberlandesgericht, welches einen Fall zu verhandeln hatte, in dem sich ein privater Verkäufer und der Urheberrechtsinhaber des verwendeten Fotos gegenüber standen (Inhalt der Auktion war ein gebrauchtes Navigationssystem zum Preis von 72 Euro). Der Verkäufer hatte sich ein professionelles Foto von einer beliebigen Internetseite herauskopiert, jedoch blieb der Klau nicht lange unentdeckt. Der Urheberrechtsinhaber mahnte den Versteigerer zunächst erfolglos ab und verklagte den Ebay-Kunden danach auf Unterlassung und Schadensersatz. Die fiktiven Lizenzgebühren zuzüglich einer Entschädigung für die unterlassene Namensnennung des Fotografen wurden insgesamt mit 184 Euro beziffert, hinzu kommen natürlich die anwaltlichen Abmahnungskosten in Höhe von knapp 500 Euro.
Die in diesem Bereich recht unklare Rechtslage unterstreicht die Tatsache, dass das Landgericht Potsdam die Klage zunächst abwies, das Brandenburgische Oberlandesgericht als Berufungsinstanz den Ebay-Auktionär dann aber zur Zahlung von 40 Euro Schadensersatz zuzüglich 100 Euro Abmahnkosten verurteilte.
In jedem Falle stellt sich die rechtliche Situation im Rahmen von Internetauktionen so dar, dass dem Inhaber des Urheberrechts ein Anspruch auf Unterlassung gegen unrechtmäßige Verwerter zusteht. Lizenzgebühren und angefallene Abmahnkosten sind daher dem Verursacher anzulasten, bezüglich ihrer Höhe zu beachten ist ob es sich um einen Privat- oder einen professionellen Verkäufer handelt und damit einhergehend der Umfang der Rechtsverletzung.