Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am gestrigen Mittwoch (22. April 2009) das Urteil des OLG Dresden gegen Save.TV Ltd. aufgehoben, in dem der Betrieb des Onlineangebots Save.TV zunächst untersagt wurde. Die Revision von Save.TV gegen das Urteil des OLG Dresden hatte somit Erfolg. Eine endgültige Klärung der bis dahin unklaren Rechtslage wurde erreicht. Der Fernsehsender RTL hatte zuvor wegen möglicher Urheberrechtsverstöße eine Unterlassungsklage gegen Save.TV angestrengt.
Nachdem das OLG Dresden der Ansicht von RTL weitestgehend gefolgt war, hat der BGH nun entschieden (Aktenzeichen I ZR 175/07), dass es durchaus eine rechtlich zulässige Ausgestaltung des Dienstes gibt. Nachdem die offizielle Pressemeldung des BGH zu dem Urteil verschiedene Interpretationen zuließ, stellte der mit dem Fall betraute Richter Thomas Koch auf Anfrage der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) klar, dass die Zulässigkeit von Onlinevideorekordern von der technischen Umsetzung abhängt. Sofern eine Sendung automatisch gespeichert, und ausschließlich an einen Empfänger weitergeleitet wird, ist ein solches Angebot zweifelsfrei zulässig. Ob dies bei Save.TV der Fall ist, muss nun allerdings noch das OLG Dresden klären, an welches der Fall zurückverwiesen wurde.
Der Geschäftsführer der Save.TV Ltd., Thomas Kutsch, betonte, dass der Dienst Save.TV in genau dieser Weise ausgestaltet sei. Dies wurde auch schon in den Vorinstanzen dargelegt und erläutert. Aufnahmen werden jeweils individuell durch den Kunden nach deren Programmierung angelegt, automatisch gespeichert und ausschließlich an diesen weitergeleitet. Insofern entspricht das Angebot genau den Vorgaben des BGH und wird daher wohl auch in Zukunft seinen Onlinevideorekorder-Dienst anbieten können.