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	<title>Kommentare zu: Eingeschr&#228;nktes Widerrufsrecht bei 1und1</title>
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	<description>Die dreistesten Betrügereien der Internetmafia</description>
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		<item>
		<title>Von: Homer</title>
		<link>http://www.net-logs.de/rechtliches/eingeschraenktes-widerrufsrecht-bei-1und1.html/comment-page-1#comment-9</link>
		<dc:creator>Homer</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Sep 2008 09:44:25 +0000</pubDate>
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		<description>AG Hamburg: DSL-Vertrag hat Schwerpunkt im Kaufrecht
Leitsatz

    * Ein Vertrag &#252;ber den Zugang zum Internet via DSL hat seinen Schwerpunkt im Kaufrecht und nicht im Dienstvertragsrecht, insoweit kann das Widerrufsrecht auch nicht vor Fristablauf gem&#228;&#223; § 312d Abs. 3 BGB erl&#246;schen.

Fundstelle
AG Hamburg vom 21.06.2007 (6 C 177 / 07)
Entscheidung
Wappen
AMTSGERICHT HAMBURG
URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES


In dem Rechtstreit

.. / ..

erkennt das Amtsgericht Hamburg ... durch den Richter am Amtsgericht ... f&#252;r Recht :

Es wird festgestellt, da&#223; zwischen dem Kl&#228;ger und der Beklagten kein Vertragsverh&#228;ltnis vom 21. / 22. M&#228;rz 2006 besteht.
Die Beklagte tr&#228;gt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Verweisung veranla&#223;ten Mehrkosten, diese tr&#228;gt der Kl&#228;ger.
Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem&#228;&#223; §§ 313 a, 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgr&#252;nde

Die zul&#228;ssige Klage ist vollen Umfanges begr&#252;ndet.

Zu Recht begehrt der Kl&#228;ger gegen&#252;ber der Beklagten die Feststellung des Nicht(mehr)bestehens eines Vertragsverh&#228;ltnisses.

Das Verteidigungsvorbringen der Beklagten verf&#228;ngt nicht.

Es ist bereits mehr als zweifelhaft, ob der Kl&#228;ger jemals ein Angebot auf Abschlu&#223; eines Vertrages mit der Beklagten abgegeben hat.

Insoweit reicht der Sachvortrag beklagtenseits hinsichtlich der Korrespondenz mit dem Kl&#228;ger nicht aus.

Hier h&#228;tte es geeigneten Sachvorbringens beklagtenseits bedurft, da&#223; tats&#228;chlich jemand mit der Personenidentit&#228;t des Kl&#228;gers irgendwann eine Bestellung abgegeben hat.

Ein oder eine Vielzahl von Best&#228;tigungsschreiben ersetzt nicht die Darlegung des Bestellvorganges hinsichtlich von tats&#228;chlichen Personen, Zeit, Raum und Inhalt.

Diese Pr&#252;fungsschritte k&#246;nnen vorliegend jedoch vollkommen dahinstehen.

Selbst wenn es urspr&#252;nglich ein zwischen den Parteien eingegangenes Schuldverh&#228;ltnis &#252;ber Telekommunikationsleistungen – insoweit wird im Folgenden der Sachvortrag der Beklagten als f&#252;hrend unterstellt – gegeben haben sollte, ist dieses aufgrund der letztlich mit au&#223;ergerichtlichem Schreiben des Kl&#228;gers vom 12. / 22.04.2006 ausgesprochenen Erkl&#228;rung aufgehoben, zwischen den Parteien ist zumindest ein R&#252;ckabwicklungsverh&#228;ltnis wegen eines etwaigen Gesch&#228;ftes &#252;ber Telekommunikationsleistungen vom 20. / 21.03.2006 gem&#228;&#223; §§ 357, 346 ff. BGB begr&#252;ndet worden.

Insbesondere stand dem Kl&#228;ger ein Widerrufsrecht gem&#228;&#223; §§ 355, 312 d BGB gegen&#252;ber der Beklagten zu, von dem er unter Auslegung seiner der Beklagten zugegangenen Erkl&#228;rung vom 25.05.2006 form- und fristgerecht Gebrauch gemacht hat.

Das zwischen den Parteien gedachte Rechtsgesch&#228;ft stellt ein Fernabsatzgesch&#228;ft nach §§ 312 b ff. BGB dar. Mit den wechselseitigen Erkl&#228;rungen der Parteien im M&#228;rz 2006, die ausschlie&#223;lich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgegeben worden sind, wollten diese ein Dauerschuldverh&#228;ltnis betreffend Telekommunikationsdienste eingehen.

Ein zun&#228;chst von den Parteien etwaig begr&#252;ndeter DSL-Vertrag hat seinem Vertragsgegenstand ausweislich des Best&#228;tigungsschreibens der Beklagten vom 21.03.2006 einen freenet DSL 6000 Anschlu&#223;, einen DSL-Tarif (freenet DSL fun 2 Gigabyte), i-Phone und freenet DSL-Soft- und -Hardware umfa&#223;t, wobei die Beklagte ausweislich der eingereichten Gesch&#228;ftsbedingungen als &#252;bergeordneten Vertragsgegenstand das Erbringen der Verbindungsdienstleistung zur breitbandigen Nutzung des Internets (freenet DSL) einschlie&#223;lich des Zurverf&#252;gungstellens von freenet DSL-Software (Verbindungsmanager und Treiber) beschreibt.

Damit ist die Beklagte ein Diensteanbieter im Sinne von § 3 Ziff. 6 TKG von Telekommunikationsdiensten im Sinne von § 3 Ziff. 24 TKG.

Die Parteien haben ihr Rechtsgesch&#228;ft auf Telekommunikationsdienste ausgerichtet, die gegen Entgelt zu erbringende Dienste darstellen, die ganz &#252;berwiegend in der &#220;bertragung von Signalen &#252;ber Telekommunikationsnetze bestehen, wobei grunds&#228;tzlich DSL(digital subscriber line, digitale Teilnehmeranschlu&#223;leitung) als reine &#220;bertragungstechnik die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses als physischem Zugang zur Umsetzung und als Bindeglied zwischen dem Internetzugang und dem PC einen sog. Splitter und ein DSL-Modem bzw. einen Router &#252;ber das Vorhandensein mindestens eines T-Net Anschlusses der Deutschen Telekom AG voraussetzt.

Damit liegt unter Ber&#252;cksichtigung der binnenrechtlichen Struktur von § 312 b BGB ein Fernabsatzgesch&#228;ft &#252;ber die Lieferung von Waren oder &#252;ber die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Parteien vor, wobei der Kl&#228;ger unzweifelhaft Verbraucher und die Beklagte unzweifelhaft Unternehmerin nach §§ 13, 14 BGB sind.

Gem&#228;&#223; § 312 BGB steht dem Kl&#228;ger gegen&#252;ber der Beklagten ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.

Vorliegend kommt es entscheidungserheblich darauf an, ob und ggf. wann eine Widerrufsfrist begonnen hat, zu laufen, bzw. ob diese, ggf. wann, erloschen ist.

Insoweit wird in § 312 d BGB eine Unterscheidung dahingehend vorgenommen, ob sich das Rechtsgesch&#228;ft mit der Lieferung von Waren oder mit Dienstleistungen befa&#223;t.

Wegen der Einordnung von Vertr&#228;gen &#252;ber Telekommunikationsdienste gibt es eine Vielzahl von Bewertungsversuchen hinsichtlich der Feststellung eines konkreten Vertragstyps nach den Bedingungen des &#252;bergeordneten Binnenrechts und des nationalen Rechts (vgl. dazu u. a. Schmitz, Inhalt und Gestaltung von Telekommunikationsvertr&#228;gen, in: MMR 2001, 150 ff).

Der Begriff des Telekommunikationsdienstes f&#252;hrt nicht zu einer zwingenden Bewertung von Telekommunikationsvertr&#228;gen als Dienstleistungsvertr&#228;ge b&#252;rgerlichen Rechts bzw. als Vertr&#228;ge &#252;ber die Erbringung von Dienstleistungen. Die telekommunikationsrechtlichen Begriffe „Dienst“ und „Dienstleistung“ werden synonym als Umschreibung daf&#252;r benutzt, da&#223; eine Leistung, auf welcher rechtlichen Grundlage auch immer erbracht wird, ohne eine zivilrechtliche Bewertung des Vertragstyps zu bedeuten (so zutreffend Wittern/Schuster, Beckscher TKG-Kommentar, § 3 TKG, Rn. 47).

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts stellen Telekommunikationsvertr&#228;ge &#252;ber Dienstleistungen wegen des Zuganges zum Internet unter funktionaler Betrachtung Vertr&#228;ge sui generis im Sinne b&#252;rgerlich rechtlichen Denkens dar, die ihren Schwerpunkt in der Lieferung von Waren haben und damit &#252;berwiegend kaufrechtlicher Struktur im Sinne von §§ 433, 453 BGB folgen.

Der Vertragszweck wird n&#228;mlich lediglich nur erreicht, indem ein physisch fa&#223;barer Anschlu&#223; vorhanden oder durch ein Anschlu&#223;produkt hergestellt, notwendige Hard- und Software &#252;bertragen und entscheidungserheblich ein Handeln mit sonstigen Gegenst&#228;nden bestehend aus Datentransfer und Datenaustausch er&#246;ffnet wird.

Damit stellen Telekommunikationsvertr&#228;ge der vorliegenden Art ihrem Schwerpunkt nach nichts anderes dar, als Vertr&#228;ge &#252;ber die Lieferung von Strom, Gas, Wasser usw., die allgemein als Vertr&#228;ge, die dem Kaufrecht folgen, qualifiziert werden.

Die Einordnung des Vertragsverh&#228;ltnisses der Parteien unter einen bestimmten Vertragstyp bzw. konkret als Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung kann dahinstehen, wenn jedenfalls wegen des Widerrufsrechts § 355 BGB eingreift, ohne da&#223; wegen des speziellen Charakters auf die Besonderheiten und Differenzierungen nach § 312 d Abs. 2, Abs. 3 BGB einzugehen w&#228;re. Dieses ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts vorliegend der Fall.

Zwar sieht § 312 d BGB bei der Erbringung von Dienstleistungen ein vorzeitiges Erl&#246;schen des Widerrufsrechts in Sonderf&#228;llen vor. Mit der Rechtsauffassung von Ulmer, M&#252;-Ko, § 355 BGB, Rn. 59, setzt jedoch § 312 d BGB mit R&#252;cksicht auf einen Verzicht des Verbrauchers auf das Widerrufsrecht f&#252;r den Fall, da&#223; der Unternehmer mit Zustimmung des Verbrauchers mit der Ausf&#252;hrung der Dienstleistung schon vor dem Ende der Widerrufsfrist begonnen oder der Verbraucher die Ausf&#252;hrung selbst veranla&#223;t hat, wegen der Generalnorm des § 355 BGB voraus, da&#223; der Verbraucher in Kenntnis seines Widerrufsrechts der Ausf&#252;hrung der Dienstleistung zugestimmt bzw. die Ausf&#252;hrung veranla&#223;t hat.

Damit ist zwingende Voraussetzung, da&#223; dem Kl&#228;ger als Verbraucher zu irgendeinem Zeitpunkt eine deutlich gestaltete Belehrung &#252;ber das Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegen&#252;ber dem der Widerruf zu erkl&#228;ren ist, und einen Hinweis auf den Beginn und die Regelung von formalen Voraussetzungen der Widerrufserkl&#228;rung und der grunds&#228;tzlich vorgesehenen 2-Wochen-Frist enth&#228;lt.

Dieses ist im Verh&#228;ltnis der Parteien nicht der Fall.

Dem Kl&#228;ger ist seitens der Beklagten zu keinem Zeitpunkt eine den gesetzlichen Anforderungen gen&#252;gende Widerrufsbelehrung erteilt worden.

Zwar hat die Beklagte auf eine Widerrufsm&#246;glichkeit im Rahmen ihres weiteren Schreibens vom 22.03.2006 und im Rahmen der zur Verf&#252;gung gestellten Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen hingewiesen.

Dieses jedoch in unzureichender Art und Weise.

Zum einen ist die mitgeteilte Widerrufsfrist von 2 Wochen falsch und damit irref&#252;hrend f&#252;r den Kl&#228;ger, der m&#246;glicherweise in der Folgezeit davon ausgegangen ist, ein etwaiges Widerrufsrecht mangels Fristwahrung verloren zu haben.

Vorliegend greift n&#228;mlich unter Ber&#252;cksichtigung von §§ 312 c, d BGB der Umstand ein, da&#223; die Beklagte den Kl&#228;ger nicht vor Abschlu&#223; des Fernabsatzvertrages &#252;ber das Widerrufsrecht belehrt hat.

Der Kl&#228;ger hat n&#228;mlich allenfalls sein Angebot zum Vertragsabschlu&#223; im Rahmen der Bestellung am 20.03.2006 abgegeben und die Beklagte die Annahme mit ihrer Erkl&#228;rung vom 21.03.2006, sich dann mit Schreiben vom 22.03.2007 weiter zu der Vertragsdurchf&#252;hrung zu &#228;u&#223;ern.

In einem solchen Fall betr&#228;gt die gesetzlich vorgesehene Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat.

Zum anderen gen&#252;gt die Vorgehensweise der Beklagten nicht den weiteren Auflagen nach § 312 c BGB in Verbindung mit § 14 BGB-InfoV, weil insoweit in dem Hinweis der Beklagten keinerlei Belehrung &#252;ber ihre ladungsf&#228;hige Anschrift angegeben ist, die ausweislich des Rubrums nicht freenet.de AG, DSL Service-Team, 24020 Kiel, unter Verwendung eines Postfaches darstellt.

Mithin hat zu keinem Zeitpunkt eine Widerrufsfrist begonnen zu laufen.

Das Widerrufsrecht ist unter Ber&#252;cksichtigung von § 355 Abs. 3 BGB nicht erloschen, denn es ist kl&#228;gerseits innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsschlu&#223;, einen solchen vorliegend - entgegen der kl&#228;gerischen Sachverhaltsdarstellung- unterstellend ausge&#252;bt worden.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>AG Hamburg: DSL-Vertrag hat Schwerpunkt im Kaufrecht<br />
Leitsatz</p>
<p>    * Ein Vertrag &#252;ber den Zugang zum Internet via DSL hat seinen Schwerpunkt im Kaufrecht und nicht im Dienstvertragsrecht, insoweit kann das Widerrufsrecht auch nicht vor Fristablauf gem&#228;&#223; § 312d Abs. 3 BGB erl&#246;schen.</p>
<p>Fundstelle<br />
AG Hamburg vom 21.06.2007 (6 C 177 / 07)<br />
Entscheidung<br />
Wappen<br />
AMTSGERICHT HAMBURG<br />
URTEIL</p>
<p>IM NAMEN DES VOLKES</p>
<p>In dem Rechtstreit</p>
<p>.. / ..</p>
<p>erkennt das Amtsgericht Hamburg &#8230; durch den Richter am Amtsgericht &#8230; f&#252;r Recht :</p>
<p>Es wird festgestellt, da&#223; zwischen dem Kl&#228;ger und der Beklagten kein Vertragsverh&#228;ltnis vom 21. / 22. M&#228;rz 2006 besteht.<br />
Die Beklagte tr&#228;gt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Verweisung veranla&#223;ten Mehrkosten, diese tr&#228;gt der Kl&#228;ger.<br />
Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>
<p>Tatbestand</p>
<p>Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem&#228;&#223; §§ 313 a, 495 a ZPO abgesehen.</p>
<p>Entscheidungsgr&#252;nde</p>
<p>Die zul&#228;ssige Klage ist vollen Umfanges begr&#252;ndet.</p>
<p>Zu Recht begehrt der Kl&#228;ger gegen&#252;ber der Beklagten die Feststellung des Nicht(mehr)bestehens eines Vertragsverh&#228;ltnisses.</p>
<p>Das Verteidigungsvorbringen der Beklagten verf&#228;ngt nicht.</p>
<p>Es ist bereits mehr als zweifelhaft, ob der Kl&#228;ger jemals ein Angebot auf Abschlu&#223; eines Vertrages mit der Beklagten abgegeben hat.</p>
<p>Insoweit reicht der Sachvortrag beklagtenseits hinsichtlich der Korrespondenz mit dem Kl&#228;ger nicht aus.</p>
<p>Hier h&#228;tte es geeigneten Sachvorbringens beklagtenseits bedurft, da&#223; tats&#228;chlich jemand mit der Personenidentit&#228;t des Kl&#228;gers irgendwann eine Bestellung abgegeben hat.</p>
<p>Ein oder eine Vielzahl von Best&#228;tigungsschreiben ersetzt nicht die Darlegung des Bestellvorganges hinsichtlich von tats&#228;chlichen Personen, Zeit, Raum und Inhalt.</p>
<p>Diese Pr&#252;fungsschritte k&#246;nnen vorliegend jedoch vollkommen dahinstehen.</p>
<p>Selbst wenn es urspr&#252;nglich ein zwischen den Parteien eingegangenes Schuldverh&#228;ltnis &#252;ber Telekommunikationsleistungen – insoweit wird im Folgenden der Sachvortrag der Beklagten als f&#252;hrend unterstellt – gegeben haben sollte, ist dieses aufgrund der letztlich mit au&#223;ergerichtlichem Schreiben des Kl&#228;gers vom 12. / 22.04.2006 ausgesprochenen Erkl&#228;rung aufgehoben, zwischen den Parteien ist zumindest ein R&#252;ckabwicklungsverh&#228;ltnis wegen eines etwaigen Gesch&#228;ftes &#252;ber Telekommunikationsleistungen vom 20. / 21.03.2006 gem&#228;&#223; §§ 357, 346 ff. BGB begr&#252;ndet worden.</p>
<p>Insbesondere stand dem Kl&#228;ger ein Widerrufsrecht gem&#228;&#223; §§ 355, 312 d BGB gegen&#252;ber der Beklagten zu, von dem er unter Auslegung seiner der Beklagten zugegangenen Erkl&#228;rung vom 25.05.2006 form- und fristgerecht Gebrauch gemacht hat.</p>
<p>Das zwischen den Parteien gedachte Rechtsgesch&#228;ft stellt ein Fernabsatzgesch&#228;ft nach §§ 312 b ff. BGB dar. Mit den wechselseitigen Erkl&#228;rungen der Parteien im M&#228;rz 2006, die ausschlie&#223;lich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgegeben worden sind, wollten diese ein Dauerschuldverh&#228;ltnis betreffend Telekommunikationsdienste eingehen.</p>
<p>Ein zun&#228;chst von den Parteien etwaig begr&#252;ndeter DSL-Vertrag hat seinem Vertragsgegenstand ausweislich des Best&#228;tigungsschreibens der Beklagten vom 21.03.2006 einen freenet DSL 6000 Anschlu&#223;, einen DSL-Tarif (freenet DSL fun 2 Gigabyte), i-Phone und freenet DSL-Soft- und -Hardware umfa&#223;t, wobei die Beklagte ausweislich der eingereichten Gesch&#228;ftsbedingungen als &#252;bergeordneten Vertragsgegenstand das Erbringen der Verbindungsdienstleistung zur breitbandigen Nutzung des Internets (freenet DSL) einschlie&#223;lich des Zurverf&#252;gungstellens von freenet DSL-Software (Verbindungsmanager und Treiber) beschreibt.</p>
<p>Damit ist die Beklagte ein Diensteanbieter im Sinne von § 3 Ziff. 6 TKG von Telekommunikationsdiensten im Sinne von § 3 Ziff. 24 TKG.</p>
<p>Die Parteien haben ihr Rechtsgesch&#228;ft auf Telekommunikationsdienste ausgerichtet, die gegen Entgelt zu erbringende Dienste darstellen, die ganz &#252;berwiegend in der &#220;bertragung von Signalen &#252;ber Telekommunikationsnetze bestehen, wobei grunds&#228;tzlich DSL(digital subscriber line, digitale Teilnehmeranschlu&#223;leitung) als reine &#220;bertragungstechnik die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses als physischem Zugang zur Umsetzung und als Bindeglied zwischen dem Internetzugang und dem PC einen sog. Splitter und ein DSL-Modem bzw. einen Router &#252;ber das Vorhandensein mindestens eines T-Net Anschlusses der Deutschen Telekom AG voraussetzt.</p>
<p>Damit liegt unter Ber&#252;cksichtigung der binnenrechtlichen Struktur von § 312 b BGB ein Fernabsatzgesch&#228;ft &#252;ber die Lieferung von Waren oder &#252;ber die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Parteien vor, wobei der Kl&#228;ger unzweifelhaft Verbraucher und die Beklagte unzweifelhaft Unternehmerin nach §§ 13, 14 BGB sind.</p>
<p>Gem&#228;&#223; § 312 BGB steht dem Kl&#228;ger gegen&#252;ber der Beklagten ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.</p>
<p>Vorliegend kommt es entscheidungserheblich darauf an, ob und ggf. wann eine Widerrufsfrist begonnen hat, zu laufen, bzw. ob diese, ggf. wann, erloschen ist.</p>
<p>Insoweit wird in § 312 d BGB eine Unterscheidung dahingehend vorgenommen, ob sich das Rechtsgesch&#228;ft mit der Lieferung von Waren oder mit Dienstleistungen befa&#223;t.</p>
<p>Wegen der Einordnung von Vertr&#228;gen &#252;ber Telekommunikationsdienste gibt es eine Vielzahl von Bewertungsversuchen hinsichtlich der Feststellung eines konkreten Vertragstyps nach den Bedingungen des &#252;bergeordneten Binnenrechts und des nationalen Rechts (vgl. dazu u. a. Schmitz, Inhalt und Gestaltung von Telekommunikationsvertr&#228;gen, in: MMR 2001, 150 ff).</p>
<p>Der Begriff des Telekommunikationsdienstes f&#252;hrt nicht zu einer zwingenden Bewertung von Telekommunikationsvertr&#228;gen als Dienstleistungsvertr&#228;ge b&#252;rgerlichen Rechts bzw. als Vertr&#228;ge &#252;ber die Erbringung von Dienstleistungen. Die telekommunikationsrechtlichen Begriffe „Dienst“ und „Dienstleistung“ werden synonym als Umschreibung daf&#252;r benutzt, da&#223; eine Leistung, auf welcher rechtlichen Grundlage auch immer erbracht wird, ohne eine zivilrechtliche Bewertung des Vertragstyps zu bedeuten (so zutreffend Wittern/Schuster, Beckscher TKG-Kommentar, § 3 TKG, Rn. 47).</p>
<p>Nach Auffassung des erkennenden Gerichts stellen Telekommunikationsvertr&#228;ge &#252;ber Dienstleistungen wegen des Zuganges zum Internet unter funktionaler Betrachtung Vertr&#228;ge sui generis im Sinne b&#252;rgerlich rechtlichen Denkens dar, die ihren Schwerpunkt in der Lieferung von Waren haben und damit &#252;berwiegend kaufrechtlicher Struktur im Sinne von §§ 433, 453 BGB folgen.</p>
<p>Der Vertragszweck wird n&#228;mlich lediglich nur erreicht, indem ein physisch fa&#223;barer Anschlu&#223; vorhanden oder durch ein Anschlu&#223;produkt hergestellt, notwendige Hard- und Software &#252;bertragen und entscheidungserheblich ein Handeln mit sonstigen Gegenst&#228;nden bestehend aus Datentransfer und Datenaustausch er&#246;ffnet wird.</p>
<p>Damit stellen Telekommunikationsvertr&#228;ge der vorliegenden Art ihrem Schwerpunkt nach nichts anderes dar, als Vertr&#228;ge &#252;ber die Lieferung von Strom, Gas, Wasser usw., die allgemein als Vertr&#228;ge, die dem Kaufrecht folgen, qualifiziert werden.</p>
<p>Die Einordnung des Vertragsverh&#228;ltnisses der Parteien unter einen bestimmten Vertragstyp bzw. konkret als Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung kann dahinstehen, wenn jedenfalls wegen des Widerrufsrechts § 355 BGB eingreift, ohne da&#223; wegen des speziellen Charakters auf die Besonderheiten und Differenzierungen nach § 312 d Abs. 2, Abs. 3 BGB einzugehen w&#228;re. Dieses ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts vorliegend der Fall.</p>
<p>Zwar sieht § 312 d BGB bei der Erbringung von Dienstleistungen ein vorzeitiges Erl&#246;schen des Widerrufsrechts in Sonderf&#228;llen vor. Mit der Rechtsauffassung von Ulmer, M&#252;-Ko, § 355 BGB, Rn. 59, setzt jedoch § 312 d BGB mit R&#252;cksicht auf einen Verzicht des Verbrauchers auf das Widerrufsrecht f&#252;r den Fall, da&#223; der Unternehmer mit Zustimmung des Verbrauchers mit der Ausf&#252;hrung der Dienstleistung schon vor dem Ende der Widerrufsfrist begonnen oder der Verbraucher die Ausf&#252;hrung selbst veranla&#223;t hat, wegen der Generalnorm des § 355 BGB voraus, da&#223; der Verbraucher in Kenntnis seines Widerrufsrechts der Ausf&#252;hrung der Dienstleistung zugestimmt bzw. die Ausf&#252;hrung veranla&#223;t hat.</p>
<p>Damit ist zwingende Voraussetzung, da&#223; dem Kl&#228;ger als Verbraucher zu irgendeinem Zeitpunkt eine deutlich gestaltete Belehrung &#252;ber das Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegen&#252;ber dem der Widerruf zu erkl&#228;ren ist, und einen Hinweis auf den Beginn und die Regelung von formalen Voraussetzungen der Widerrufserkl&#228;rung und der grunds&#228;tzlich vorgesehenen 2-Wochen-Frist enth&#228;lt.</p>
<p>Dieses ist im Verh&#228;ltnis der Parteien nicht der Fall.</p>
<p>Dem Kl&#228;ger ist seitens der Beklagten zu keinem Zeitpunkt eine den gesetzlichen Anforderungen gen&#252;gende Widerrufsbelehrung erteilt worden.</p>
<p>Zwar hat die Beklagte auf eine Widerrufsm&#246;glichkeit im Rahmen ihres weiteren Schreibens vom 22.03.2006 und im Rahmen der zur Verf&#252;gung gestellten Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen hingewiesen.</p>
<p>Dieses jedoch in unzureichender Art und Weise.</p>
<p>Zum einen ist die mitgeteilte Widerrufsfrist von 2 Wochen falsch und damit irref&#252;hrend f&#252;r den Kl&#228;ger, der m&#246;glicherweise in der Folgezeit davon ausgegangen ist, ein etwaiges Widerrufsrecht mangels Fristwahrung verloren zu haben.</p>
<p>Vorliegend greift n&#228;mlich unter Ber&#252;cksichtigung von §§ 312 c, d BGB der Umstand ein, da&#223; die Beklagte den Kl&#228;ger nicht vor Abschlu&#223; des Fernabsatzvertrages &#252;ber das Widerrufsrecht belehrt hat.</p>
<p>Der Kl&#228;ger hat n&#228;mlich allenfalls sein Angebot zum Vertragsabschlu&#223; im Rahmen der Bestellung am 20.03.2006 abgegeben und die Beklagte die Annahme mit ihrer Erkl&#228;rung vom 21.03.2006, sich dann mit Schreiben vom 22.03.2007 weiter zu der Vertragsdurchf&#252;hrung zu &#228;u&#223;ern.</p>
<p>In einem solchen Fall betr&#228;gt die gesetzlich vorgesehene Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat.</p>
<p>Zum anderen gen&#252;gt die Vorgehensweise der Beklagten nicht den weiteren Auflagen nach § 312 c BGB in Verbindung mit § 14 BGB-InfoV, weil insoweit in dem Hinweis der Beklagten keinerlei Belehrung &#252;ber ihre ladungsf&#228;hige Anschrift angegeben ist, die ausweislich des Rubrums nicht freenet.de AG, DSL Service-Team, 24020 Kiel, unter Verwendung eines Postfaches darstellt.</p>
<p>Mithin hat zu keinem Zeitpunkt eine Widerrufsfrist begonnen zu laufen.</p>
<p>Das Widerrufsrecht ist unter Ber&#252;cksichtigung von § 355 Abs. 3 BGB nicht erloschen, denn es ist kl&#228;gerseits innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsschlu&#223;, einen solchen vorliegend &#8211; entgegen der kl&#228;gerischen Sachverhaltsdarstellung- unterstellend ausge&#252;bt worden.</p>
<p>Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.</p>
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