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Abzocke im Internet - Die dreistesten Betrügereien der Internetmafia


Eingeschränktes Widerrufsrecht bei 1und1

14-tägiges Widerrufsrecht beim Fernabsatzvertrag? Von wegen – zumindest nicht bei 1und1. Der allseits bekannte Internetanbieter schränkt das Widerrufsrecht seiner Kunden bei Online-Bestellungen auf eine Art und Weise ein, für die der Begriff “grenzwertig” wohl noch zu harmlos gewählt ist.

Konkret sieht die Sache folgendermaßen aus: In Punkt 11.2 seiner AGB wird das gesetzlich verankerte 14-tägige Widerrufsrecht, welches Privatpersonen bei einem Fernabsatzvertrag zusteht, auf folgende Weise eingeschränkt: “Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn 1&1 mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben (z.B. wenn Sie uns mit der sofortigen Bereitstellung des DSL-Anschlusses beauftragen etc.). Wenn wir Ihnen Waren liefern, die nach Ihren Kundenspezifikationen angefertigt werden, oder die eindeutig auf Ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder wenn Sie die Ausführung einer Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist selbst veranlasst haben, besteht kein Widerrufsrecht (…) “.

Konkreter Streitpunkt zahlreicher Geschädigter (ich empfehle eine Google-Suche zu 1und1 in Kombination mit den Wörtern Abzocke und Betrug…) ist die Passage in Klammern. Bei der Online-Bestellung eines DSL-Anschlusses wird ein Formular ausgefüllt, das die vorbelegte Option zur sofortigen Bereitstellung beinhaltet. Was sollte aber jemand sonst wollen, wenn er einen DSL-Anschluss bestellt?! Wenn ein Kreditantrag im Internet gestellt wird, wird schließlich auch nicht danach gefragt ob die Leistung sofort erbracht werden soll. Aufgrund dieser gesetzten Option ist 1&1 nun der Überzeugung, dass das Widerrufsrecht erloschen ist.

Unsere Einschätzung: Eine Nachfrage bei der Rechtsabteilung der Deutschen Telekom in Bonn brachte uns die Antwort, dass die Einschränkung des gesetzlichen Widerrufsrechts wie hier beschrieben schlicht und einfach rechtlich nicht haltbar ist. Es soll an dieser Stelle nicht von offensichtlichem Betrug geredet werden, aber ein Anbieter mit derartigen Geschäftspraktiken hat keinen einzigen (!) Kunden mehr verdient.

Apropos Geschätspraktiken: Unzumutbar ist der Telefon-Service von 1und1. Es ist vollkommen unmöglich auch nach 20 oder 30 Anrufen bei diversen (keinesfalls immer kostenlosen) “Service”-Hotlines einen zuständigen und kompetenten Ansprechpartner an die Leitung zu bekommen. In 90 Prozent der Fälle endet der Versuch in der Warteschleife “Diese Nummer ist mir nicht bekannt” oder – mit viel Glück – bei einem gleichermaßen unfreundlichen wie inkompetenten 1und1-Mitarbeiter, der einem mitteilt, dass man woanders anrufen soll.

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Info:
Eingeschränktes Widerrufsrecht bei 1und1 ist Beitrag Nr. 3
Autor:
admin am 06/06/2008 um 17:04
Kategorie:
Rechtliches
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1 Kommentar »

  1. Homer

    AG Hamburg: DSL-Vertrag hat Schwerpunkt im Kaufrecht
    Leitsatz

    * Ein Vertrag über den Zugang zum Internet via DSL hat seinen Schwerpunkt im Kaufrecht und nicht im Dienstvertragsrecht, insoweit kann das Widerrufsrecht auch nicht vor Fristablauf gemäß § 312d Abs. 3 BGB erlöschen.

    Fundstelle
    AG Hamburg vom 21.06.2007 (6 C 177 / 07)
    Entscheidung
    Wappen
    AMTSGERICHT HAMBURG
    URTEIL

    IM NAMEN DES VOLKES

    In dem Rechtstreit

    .. / ..

    erkennt das Amtsgericht Hamburg … durch den Richter am Amtsgericht … für Recht :

    Es wird festgestellt, daß zwischen dem Kläger und der Beklagten kein Vertragsverhältnis vom 21. / 22. März 2006 besteht.
    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Verweisung veranlaßten Mehrkosten, diese trägt der Kläger.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Tatbestand

    Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a, 495 a ZPO abgesehen.

    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist vollen Umfanges begründet.

    Zu Recht begehrt der Kläger gegenüber der Beklagten die Feststellung des Nicht(mehr)bestehens eines Vertragsverhältnisses.

    Das Verteidigungsvorbringen der Beklagten verfängt nicht.

    Es ist bereits mehr als zweifelhaft, ob der Kläger jemals ein Angebot auf Abschluß eines Vertrages mit der Beklagten abgegeben hat.

    Insoweit reicht der Sachvortrag beklagtenseits hinsichtlich der Korrespondenz mit dem Kläger nicht aus.

    Hier hätte es geeigneten Sachvorbringens beklagtenseits bedurft, daß tatsächlich jemand mit der Personenidentität des Klägers irgendwann eine Bestellung abgegeben hat.

    Ein oder eine Vielzahl von Bestätigungsschreiben ersetzt nicht die Darlegung des Bestellvorganges hinsichtlich von tatsächlichen Personen, Zeit, Raum und Inhalt.

    Diese Prüfungsschritte können vorliegend jedoch vollkommen dahinstehen.

    Selbst wenn es ursprünglich ein zwischen den Parteien eingegangenes Schuldverhältnis über Telekommunikationsleistungen – insoweit wird im Folgenden der Sachvortrag der Beklagten als führend unterstellt – gegeben haben sollte, ist dieses aufgrund der letztlich mit außergerichtlichem Schreiben des Klägers vom 12. / 22.04.2006 ausgesprochenen Erklärung aufgehoben, zwischen den Parteien ist zumindest ein Rückabwicklungsverhältnis wegen eines etwaigen Geschäftes über Telekommunikationsleistungen vom 20. / 21.03.2006 gemäß §§ 357, 346 ff. BGB begründet worden.

    Insbesondere stand dem Kläger ein Widerrufsrecht gemäß §§ 355, 312 d BGB gegenüber der Beklagten zu, von dem er unter Auslegung seiner der Beklagten zugegangenen Erklärung vom 25.05.2006 form- und fristgerecht Gebrauch gemacht hat.

    Das zwischen den Parteien gedachte Rechtsgeschäft stellt ein Fernabsatzgeschäft nach §§ 312 b ff. BGB dar. Mit den wechselseitigen Erklärungen der Parteien im März 2006, die ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgegeben worden sind, wollten diese ein Dauerschuldverhältnis betreffend Telekommunikationsdienste eingehen.

    Ein zunächst von den Parteien etwaig begründeter DSL-Vertrag hat seinem Vertragsgegenstand ausweislich des Bestätigungsschreibens der Beklagten vom 21.03.2006 einen freenet DSL 6000 Anschluß, einen DSL-Tarif (freenet DSL fun 2 Gigabyte), i-Phone und freenet DSL-Soft- und -Hardware umfaßt, wobei die Beklagte ausweislich der eingereichten Geschäftsbedingungen als übergeordneten Vertragsgegenstand das Erbringen der Verbindungsdienstleistung zur breitbandigen Nutzung des Internets (freenet DSL) einschließlich des Zurverfügungstellens von freenet DSL-Software (Verbindungsmanager und Treiber) beschreibt.

    Damit ist die Beklagte ein Diensteanbieter im Sinne von § 3 Ziff. 6 TKG von Telekommunikationsdiensten im Sinne von § 3 Ziff. 24 TKG.

    Die Parteien haben ihr Rechtsgeschäft auf Telekommunikationsdienste ausgerichtet, die gegen Entgelt zu erbringende Dienste darstellen, die ganz überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, wobei grundsätzlich DSL(digital subscriber line, digitale Teilnehmeranschlußleitung) als reine Übertragungstechnik die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses als physischem Zugang zur Umsetzung und als Bindeglied zwischen dem Internetzugang und dem PC einen sog. Splitter und ein DSL-Modem bzw. einen Router über das Vorhandensein mindestens eines T-Net Anschlusses der Deutschen Telekom AG voraussetzt.

    Damit liegt unter Berücksichtigung der binnenrechtlichen Struktur von § 312 b BGB ein Fernabsatzgeschäft über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Parteien vor, wobei der Kläger unzweifelhaft Verbraucher und die Beklagte unzweifelhaft Unternehmerin nach §§ 13, 14 BGB sind.

    Gemäß § 312 BGB steht dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.

    Vorliegend kommt es entscheidungserheblich darauf an, ob und ggf. wann eine Widerrufsfrist begonnen hat, zu laufen, bzw. ob diese, ggf. wann, erloschen ist.

    Insoweit wird in § 312 d BGB eine Unterscheidung dahingehend vorgenommen, ob sich das Rechtsgeschäft mit der Lieferung von Waren oder mit Dienstleistungen befaßt.

    Wegen der Einordnung von Verträgen über Telekommunikationsdienste gibt es eine Vielzahl von Bewertungsversuchen hinsichtlich der Feststellung eines konkreten Vertragstyps nach den Bedingungen des übergeordneten Binnenrechts und des nationalen Rechts (vgl. dazu u. a. Schmitz, Inhalt und Gestaltung von Telekommunikationsverträgen, in: MMR 2001, 150 ff).

    Der Begriff des Telekommunikationsdienstes führt nicht zu einer zwingenden Bewertung von Telekommunikationsverträgen als Dienstleistungsverträge bürgerlichen Rechts bzw. als Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen. Die telekommunikationsrechtlichen Begriffe „Dienst“ und „Dienstleistung“ werden synonym als Umschreibung dafür benutzt, daß eine Leistung, auf welcher rechtlichen Grundlage auch immer erbracht wird, ohne eine zivilrechtliche Bewertung des Vertragstyps zu bedeuten (so zutreffend Wittern/Schuster, Beckscher TKG-Kommentar, § 3 TKG, Rn. 47).

    Nach Auffassung des erkennenden Gerichts stellen Telekommunikationsverträge über Dienstleistungen wegen des Zuganges zum Internet unter funktionaler Betrachtung Verträge sui generis im Sinne bürgerlich rechtlichen Denkens dar, die ihren Schwerpunkt in der Lieferung von Waren haben und damit überwiegend kaufrechtlicher Struktur im Sinne von §§ 433, 453 BGB folgen.

    Der Vertragszweck wird nämlich lediglich nur erreicht, indem ein physisch faßbarer Anschluß vorhanden oder durch ein Anschlußprodukt hergestellt, notwendige Hard- und Software übertragen und entscheidungserheblich ein Handeln mit sonstigen Gegenständen bestehend aus Datentransfer und Datenaustausch eröffnet wird.

    Damit stellen Telekommunikationsverträge der vorliegenden Art ihrem Schwerpunkt nach nichts anderes dar, als Verträge über die Lieferung von Strom, Gas, Wasser usw., die allgemein als Verträge, die dem Kaufrecht folgen, qualifiziert werden.

    Die Einordnung des Vertragsverhältnisses der Parteien unter einen bestimmten Vertragstyp bzw. konkret als Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung kann dahinstehen, wenn jedenfalls wegen des Widerrufsrechts § 355 BGB eingreift, ohne daß wegen des speziellen Charakters auf die Besonderheiten und Differenzierungen nach § 312 d Abs. 2, Abs. 3 BGB einzugehen wäre. Dieses ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts vorliegend der Fall.

    Zwar sieht § 312 d BGB bei der Erbringung von Dienstleistungen ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts in Sonderfällen vor. Mit der Rechtsauffassung von Ulmer, Mü-Ko, § 355 BGB, Rn. 59, setzt jedoch § 312 d BGB mit Rücksicht auf einen Verzicht des Verbrauchers auf das Widerrufsrecht für den Fall, daß der Unternehmer mit Zustimmung des Verbrauchers mit der Ausführung der Dienstleistung schon vor dem Ende der Widerrufsfrist begonnen oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlaßt hat, wegen der Generalnorm des § 355 BGB voraus, daß der Verbraucher in Kenntnis seines Widerrufsrechts der Ausführung der Dienstleistung zugestimmt bzw. die Ausführung veranlaßt hat.

    Damit ist zwingende Voraussetzung, daß dem Kläger als Verbraucher zu irgendeinem Zeitpunkt eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Beginn und die Regelung von formalen Voraussetzungen der Widerrufserklärung und der grundsätzlich vorgesehenen 2-Wochen-Frist enthält.

    Dieses ist im Verhältnis der Parteien nicht der Fall.

    Dem Kläger ist seitens der Beklagten zu keinem Zeitpunkt eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung erteilt worden.

    Zwar hat die Beklagte auf eine Widerrufsmöglichkeit im Rahmen ihres weiteren Schreibens vom 22.03.2006 und im Rahmen der zur Verfügung gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen.

    Dieses jedoch in unzureichender Art und Weise.

    Zum einen ist die mitgeteilte Widerrufsfrist von 2 Wochen falsch und damit irreführend für den Kläger, der möglicherweise in der Folgezeit davon ausgegangen ist, ein etwaiges Widerrufsrecht mangels Fristwahrung verloren zu haben.

    Vorliegend greift nämlich unter Berücksichtigung von §§ 312 c, d BGB der Umstand ein, daß die Beklagte den Kläger nicht vor Abschluß des Fernabsatzvertrages über das Widerrufsrecht belehrt hat.

    Der Kläger hat nämlich allenfalls sein Angebot zum Vertragsabschluß im Rahmen der Bestellung am 20.03.2006 abgegeben und die Beklagte die Annahme mit ihrer Erklärung vom 21.03.2006, sich dann mit Schreiben vom 22.03.2007 weiter zu der Vertragsdurchführung zu äußern.

    In einem solchen Fall beträgt die gesetzlich vorgesehene Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat.

    Zum anderen genügt die Vorgehensweise der Beklagten nicht den weiteren Auflagen nach § 312 c BGB in Verbindung mit § 14 BGB-InfoV, weil insoweit in dem Hinweis der Beklagten keinerlei Belehrung über ihre ladungsfähige Anschrift angegeben ist, die ausweislich des Rubrums nicht freenet.de AG, DSL Service-Team, 24020 Kiel, unter Verwendung eines Postfaches darstellt.

    Mithin hat zu keinem Zeitpunkt eine Widerrufsfrist begonnen zu laufen.

    Das Widerrufsrecht ist unter Berücksichtigung von § 355 Abs. 3 BGB nicht erloschen, denn es ist klägerseits innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsschluß, einen solchen vorliegend – entgegen der klägerischen Sachverhaltsdarstellung- unterstellend ausgeübt worden.

    Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

    #1 Kommentar vom 18. September 2008 um 11:44

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